Informationen
Presbyteriumssitzung vom 23. August 2021

3.1 Strukturausschuss Visionsprozess

Der Ausschuss hat seine Arbeit beendet. Das Ergebnis ist dem Dokument „Struktur zur Umsetzung
de
r Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben“ in seiner Fassung vom 26.05.2021
zusammengefasst.
Das Presbyterium dankt ausdrücklich den beteiligten Mitarbeitenden für die geleistete Arbeit und
die vorgestellten Ergebnisse.

3.2 Neues Bereichsleitergremium

Beschluss

Das Presbyterium beruft nachfolgend aufgeführte Personen als Bereichsleiter:
Jörg Angst – In der Beziehung zu Jesus wachsen
Lara Kolz – Gemeinschaft erleben unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Jan Romahn – Kreativität und Gestaltung

Einstimmig

Das Presbyterium bestimmt nachfolgende Presbyterinnen und Presbyter als Paten für die einzelnen
Bereiche:
Dirk Bröstler übernimmt die Anfangsbegleitung – Glaubensdistanzierte erreichen
Lothar Berger übernimmt die Anfangsbegleitung – In der Beziehung zu Jesus wachsen
Beate Dierbach – Gemeinschaft erleben unter Erwachsenen, Familien, Kindern
Bastian Kaufmann – Gemeinschaft erleben unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Dirn von Staa übernimmt die Anfangsbegleitung – Kreativität und Gestaltung

Einstimmig

5.4 Gemeindeversammlung

Beschluss

Das Presbyterium beschließt am 03. Oktober 2021 nach dem Gottesdienst eine
Gemeindeversammlung durchzuführen.
Die Tagesordnungspunkte sind Corona, Visionsprozess und Verschiedenes.

Einstimmig

5.8 Anwendung der Coronaschutzverordnung NRW

  • Anwendung der 3G Regel (geimpft, genesen oder getestet) bei
    Veranstaltungen und Gottesdiensten im Innenraum
  • Möglichkeit des gemeinsamen Essens
  • Verkauf von Essen und Getränken im Charly`s
  • Gesang im Gottesdienst (mit Maske)

Allgemeine Hinweise zu immunisierten und getesteten Personen:
Immunisierte Personen im Sinne der Coronaschutzverordnung NRW sind vollständig geimpfte und
genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-
und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden
zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten
höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten
aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis
zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.


Gottesdienste:
Teilnahmemöglichkeit nur unter Wahrung der 3G Regel
Feste Platzvergabe (erfüllt durch Zuweisung eines Platzes)
Maskenpflicht, wenn kein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird
Charly`s:
Grundsätzlich Maskenpflicht
Bei festen Sitz- und Stehplätzen, wenn zwischen den Tischen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten
oder eine bauliche Abtrennung angebracht wird, keine Maskenpflicht
Verkauf und Ausgabe von Essen ist nicht verboten
Gemeinsames Singen:
Grundsätzlich bei Einhaltung der Maskenpflicht möglich (außer wenn ausschließlich immunisierte
Personen teilnehmen, dann kann auf die Maske verzichtet werden)
Ohne Maske auch unter 3G wobei dann –
PCR Test Pflicht für Nicht-immunisierte Personen (statt Schnelltest)
Sonstige Gemeindegruppen und Veranstaltungen:
Teilnahmemöglichkeit nur unter Wahrung der 3G Regel
Grundsätzlich Maskenpflicht (außer wenn ausschließlich immunisierte Personen teilnehmen)
Möglichkeit des gemeinsamen Essens
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit:
Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und
Jugendliche kann ein nach Absatz 2 (Inzidenz >35 über 5 Tages, festgestellt) bestehendes
Testerfordernis durch einen gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest erfüllt werden; bei
Veranstaltungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit einem festen Personenkreis genügt
dabei ein mindestens zweimal wöchentlicher Test.
Bei schulpflichtigen Kindern reicht, wenn nicht bekannt, der Schülerausweis (Testpflicht an Schulen)
Möglichkeit des gemeinsamen Essens

Grundsätzlich Maskenpflicht:
Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine
medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Verantwortlichkeit zur Prüfung des Nachweises der Immunisierung und Testung
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu in den Absätzen 1 bis 3
genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote
verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Beschluss

Das Presbyterium der Ev. Apostel-Kirchengemeinde beschließt die CoronaschutzVO NRW in ihrer
derzeit gültigen Fassung vom 23. August 2021 in vollem Umfang auf die Veranstaltungen, Gruppen
und Gottesdienste anzuwenden.

Einstimmig

5.9 Ersatzangebot zur abgesagten Frauenfreizeit

Vom 06.09 – 11.09. findet für die Frauen ein Ersatzangebot anstelle der Frauenfreizeit im
Gemeindehaus statt.